Bundestag sichert weitere Sozialkassen …

Ein Artikel der Deutschen Handwerkszeitung:

 

Mit dem neuen Gesetz sichert der Bundestag die Sozialkassenverfahren folgender Branchen:

Der Bundestag hat am 22. Juni Tarifverträge von elf Branchen rückwirkend vom 1. Januar 2006 an für allgemeinverbindlich erklärt. Nach dem SokaSiG für das Baugewerbe soll das Gesetz weitere Sozialkassenverfahren unter anderem der Steinmetze, der Dachdecker sowie der Maler und Lackierer sichern.

  • Maler- und Lackiererhandwerk,
  • Dachdeckerhandwerk,
  • Gerüstbauerhandwerk,
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,
  • Bäckerhandwerk,
  • Betonsteingewerbe,
  • Steine- und Erden-Industrie nebst Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie,
  • Brot- und Backwarenindustrie,
  • Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau,
  • Land- und Forstwirtschaft sowie
  • Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen.

Das Gesetz (SokaSiG II) schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Beitragseinzug und die Leistungsgewährung der Sozialkassen. Vereinfacht wird auch der Rechtsschutz für die Beitragseinziehung: Arbeitsgerichte dürfen auf Antrag der Sozialkassen anordnen, dass säumige Schuldner vorläufig Beiträge zahlen müssen, selbst wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung über ihre Zahlungspflicht läuft.

Experten erachten Gesetz als notwendig

Experten der zuständigen Verbände äußerten sich bei einer Anhörung vor der Verabschiedung im Bundestag durchgängig positiv über das neue Gesetz. Christian Schneider von der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk sagte, das Gesetz sei zwingend erforderlich, um den Fortbestand des Sozialkassenverfahrens zu sichern. Ansonsten sei die Altersversorgung hunderttausender Arbeitnehmer gefährdet.

Friedemann Berg vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks sagte, die geplante Einbeziehung nicht-tarifgebundener Arbeitgeber sei “von existenzieller Bedeutung”. Ohne diese seien die Sozialkassen weit weniger handlungsfähig.

Auch Einzelsachverständige sahen keinen Grund, dem Gesetz nicht zuzustimmen. Für Thomas Klein ergibt sich das Recht des Gesetzgebers auf die Einbeziehung nicht-tarifgebundener Betriebe aus dem allgemein gesellschaftlichen Interesse an funktionierenden Sozialkassen. Die vorgesehene Rückwirkung der Regelung kollidiere außerdem nicht mit dem Vertrauensschutz.

Auslöser waren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

Bei der Einführung des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG) zum Schutz der Soka-Bau waren sich die Experten nicht einig, ob es verfassungskonform ist. Gegner wollten Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz einlegen. Anlass für die neuen Regelunegn waren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. September 2016 und vom 25. Januar 2017. Die Richter hatten die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Soka-Bau-Tarifverträge von 2007 bis 2014 für unwirksam erklärt.

Die Sozialkassenverfahren beruhen jedoch auf dieser Allgemeinverbindlichkeit. Sie garantiert, dass auch nicht-tarifgebundene Betriebe den tariflichen Bestimmungen unterliegen und damit beitragspflichtig bei den Sozialkassen werden. Viele Betriebe hatten nach den BAG-Entscheidungen auf Erstattung der Beiträge gehofft. Infolgedessen sah die Soka-Bau ihre Zahlungsfähigkeit gefährdet. fm

Kontakt

*Pflichtfelder

Dachdecker-Innung Cottbus

Körperschaft des öffentlichen Rechts Gulbener Strasse 1 03046 Cottbus

Geschäftsführer: Jürgen Naujokat

Tel.: 0355-474571
Fax.: 0355-474572

Folgen Sie der Dachdecker-Innung Cottbus auf Facebook