Gebührenordnung der Dachdeckerinnung Cottbus
Aufgrund der §§ 89 Abs. 1 Ziff. 3, 4 und 61, Abs. 2 Ziff. 2 der HWO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.12.1965 (BGBl. 1966/S. 1), zuletzt geändert durch Art. 43 des Gesetzes vom 28.06.1990 (BGBl./2. 1221) und durch die 6. Verordnung zur Änderung der Anlage A zur HWO vom 09.12.1991 (BGBl./S. 2189) und ergänzende gesetzliche Vorschriften wird nachstehende Gebührenordnung erlassen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Dachdecker-Innung erhebt für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
(2) Nimmt die Innung aufgrund einer Ermächtigung Amtshandlungen vor, ist die Gebührenordnung entsprechend anwendbar, insofern diese von der Mitgliederversammlung der Innung beschlossen ist.
§ 2 Gebührenbemessung
(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem anliegenden Gebührentarif.
(2) Sowie der Gebührentarif Rahmensätze vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der Verantwortungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert, der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
§ 3 Ermächtigung, Stundung, Erlass
(1) Der Vorstand der Dachdecker-Innung kann eine ermäßigte Gebühr festsetzen oder von der Festsetzung ganz absehen, wenn und soweit eine Gebührenerhebung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen nicht angebracht erscheint. Bereits festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden besonderen Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 4 Auslagen
(1) Die Dachdecker- Innung kann die Erstattung, der im Zusammenhang mit der Amtshandlung und der Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten stehenden notwendigen baren Auslagen verlangen, sowie sie nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind.
Zu den Auslagen gehören insbesondere
a) Fernsprechgebühren, Internetgebühren
b) die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweiligen gültigen Fassung zu gewährende Reisekostenvergütung
c) die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge
d) die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Restgebühren, und die Verwahrung von Sachen
e) Kosten für Lehr- und Lernmaterial und Material im Zusammenhang mit Lehrgängen und Prüfungen.
(2) Die Erstattung der im Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 5 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld
(1) Die Gebührenschuld für eine Amtshandlung entsteht, sowie ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten entsteht mit ihrem Beginn.
(3) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung der zu erstattenden Beträge.
§ 6 Schuldner der Gebühren und Auslagen
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) die Amtshandlung veranlasst oder zu deren Gunsten sie vorgenommen wird
b) besondere Einrichtungen oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Von Auszubildenden werden Gebühren und Auslagen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses nicht erhoben. Hierfür anfallende Gebühren und Auslagen sind von den Inhabern der jeweiligen Ausbildungsbetriebe zu entrichten.
(4) Ist kein Ausbildungsbetrieb vorhanden, gelten die Gebühren für externe
Prüflingsteilnehmer, die vom Prüfling zu entrichten sind.
§ 7 Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so können bis zu 75 % der Gebühren erhoben werden, die im Falle der Vornahme der Amtshandlungen zu erheben wäre.
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der rechtlichen Bearbeitung begonnen wurde, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, so können 10 – 50 v.H. der Gebühr erhoben werden.
§ 8 Fälligkeit
(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit deren Bekanntgabe an den Gebühren- und Auslagenschuldner fällig, wenn die Dachdecker-Innung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 9 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten 6 Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderungen, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Ansetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistungen, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung der Dachdecker-Innung über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Entscheidung über Gebühren und Auslagen angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung über Gebühren und Auslagen unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 10 Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen jedoch nur, soweit eine Entscheidung über Gebühren und Auslagen noch nicht anfechtbar geworden ist. Nach diesem Zeitraum können zu Unrecht erhobene Gebühren und Auslagen nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, dass auf die Entstehung des Anspruches folgt. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Gebühren und Auslagen.
§ 11 Rechtsbehelf
(1) Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden.
Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen.
(2) Wird eine Entscheidung über die Gebühren und Auslagen selbständig angefochten, so
ist dieses Rechtsmittelbehelfsverfahren als kostenrechtlich selbständiges Verfahren zu
behandeln.
§ 12 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt mit der Veröffentlichung durch Rundschreiben und der zu vorigen Genehmigung der Handwerkskammer in Kraft.
Der Gebührentarif der Dachdecker-Innung richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der Handwerkskammer Cottbus.
Genehmigt gem. § 56 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO, Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24.September 1998, BGBI.I S. 3074, zuletzt geändert durch Artikel 3 b des Gesetzes von 6. September 2005, BGBI. I S. 2725) durch die Handwerkskammer Cottbus, mit Schreiben vom 28.03.2007