Satzung der Dachdecker-Innung Cottbus
Name, Sitz und Bezirk
§ 1
(1) Die Handwerksinnung führt den Namen
Dachdecker-Innung Cottbus
Ihr Sitz ist in Cottbus
Ihr Bezirk umfasst den Handwerkskammerbezirk Cottbus
(2) Die Dachdecker-Innung Cottbus ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
Sie wird mit der Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtskräftig.
Fachgebiet
§ 2
Das Fachgebiet der Dachdecker-Innung Cottbus umfasst das Handwerk:
– Berufsbeschreibung Dachdecker
– Holz- und Bautenschutzgewerbe
– Holzschindelmacher
Aufgaben
§3
(1) Aufgabe der Dachdecker- Innung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.
Insbesondere hat sie
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und Ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
4. Gesellenprüfungen mit Ermächtigung der Handwerkskammer abzunehmen und hierfür einen Gesellenprüfungsausschuss zu errichten,
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
8. über Angelegenheiten der in ihrem vertretenen Handwerk den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zugehörigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Dachdecker-Innung soll
1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Betriebsführung schaffen und fördern,
2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten,
3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Dachdecker-Innung kann
1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Innung geschlossen sind,
2. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.
(4) Die Dachdecker-Innung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
§4
(1) Die Dachdecker- Innung gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.
(2) Sie kann durch Beschluss der Innungsversammlung die Führung der Verwaltungsgeschäfte, einschließlich der Buch- und Kassenführung, auf die Kreishandwerkerschaft übertragen. Die Rechte und Pflichten der Organe der Innung werden hierdurch nicht berührt.
Mitgliedschaft
§5
(1) Zum Eintritt in die Dachdecker-Innung ist berechtigt, wer
in die Handwerksrolle mit dem Handwerk oder einem wesentlichen Teil davon eingetragen ist, für das die Innung gebildet ist,
1. in dem Bezirk der Innung seine gewerbliche Niederlassung hat,
2. nicht infolge strafrechtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat,
3. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
4. nicht als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personengesellschaft oder als selbständiger Handwerker aus der Innung ausgeschlossen worden ist.
(2) Ist die Innung Mitglied eines Fachverbandes, wird jedes ihrer Mitglieder zu diesem Zeitpunkt bzw. mit seinem Beitritt zur Innung gleichzeitig Mitglied des Fachverbandes mit allen Rechten und Pflichten.
§6
(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft bei der Dachdecker-Innung (Aufnahmeantrag) ist bei dieser schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung.
(2) Für die Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
(3) Personen, die sich um die Förderung der Handwerksinnung oder eines des von ihr umfassten Handwerks besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Innungsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Ehrenmitglieder können mit Aufgaben des Vorstandes, wenn ihr Einverständnis vorliegt, beauftragt werden
(4) Den Innungsmitgliedern ist eine Satzung der Dachdecker-Innung unentgeltlich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend hinsichtlich der Satzung des Fachverbandes im Falle von § 5 Abs. 2.
§7
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Löschung in der Handwerksrolle
4. Tod
(3) Wird die Mitgliedschaft in der Innung gemäß Abs. 2 rechtswirksam beendet, so hat die Beendigung der Mitgliedschaft im Fachverband (§ 5 Abs. 2) zur Folge; entsprechendes gilt im umgekehrten Falle.
§8
Der Austritt eines Mitgliedes aus der Dachdecker- Innung kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
§9
(1) Durch Beschluss des Vorstandes ist auszuschließen, wer mit Ausnahme der Fälle des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 5) nicht erfüllt.
(2) Durch Beschluss des Vorstandes kann insbesondere ausgeschlossen werden, wer
1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäß Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Innung nicht befolgt,
2. mit seinen Beiträgen trotz wiederholter Aufforderungen länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.
(3) Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 6 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung
§10
Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Innungsvermögen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche der Handwerksinnung gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
§11
(1) Die Mitglieder der Dachdecker- Innung haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen der Dachdecker- Innung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.
§12
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Handwerksinnung mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Innung zu befolgen.
Gastmitgliedschaft
§13
(1) Die Dachdecker-Innung kann solche Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die einem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder Wirtschaftlich nahe steht. Die Gastmitglieder haben die in den Absätzen 2 und 4 genannten Rechte und Pflichten.
(2) Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Innung in gleicher Weise wie Innungsmitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der Innungsversammlung mit beratender Stimme teil.
(3) Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Viertel der Zahl der Innungsmitglieder, so nimmt ein Obmann der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Obmann der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Wahl des Obermeisters gelten entsprechend.
(4) Die Innungsversammlung kann beschließen, dass Gastmitglieder einen Beitrag zu entrichten haben.
(5) Für Gastmitglieder gelten § 6 Abs. 1, §§ 7 – 10 und § 12 entsprechend.
Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§14
Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Innung angehörenden selbständigen Handwerker. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
§15
Ein nach § 14 stimmberechtigtes Mitglied, das eine juristische Person, Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 der Handwerksordnung ist oder seinen Betrieb nach § 4 der Handwerksordnung fortführt, kann sein Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinem Vollmachtgeber gegenüber der Dachdecker- Innung obliegen.
Auf die Betriebsleiter findet die Bestimmung der § 16 entsprechende Anwendung.
Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedürfen der schriftlichen Erklärung gegenüber der Innung.
§16
Ein Mitglied ist nicht wahl- und stimmberechtigt, wenn
1. die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Innung betrifft,
2. es mit Innungsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist,
3. es infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen nicht besitzt,
4. es durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
§17
(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes, des Bereichsmeisters und der Ausschüsse sind die wahlberechtigten Innungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Handwerksinnung angehörenden juristischen Person oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Innung angehörenden Personengesellschaften, die
1. die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen (Auszubildenden) besitzen und
2. das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(2) Bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften ist jeweils nur eine Person wählbar. Von dem Erfordernis des Abs. 2 Ziffer 1 kann die Innungsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden wahl- und stimmberechtigten Mitglieder Ausnahmen zulassen.
§18
Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach der Wahl Einspruch erheben.
Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.
§19
Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, die Bereichsmeister, die Vertreter der Innungen bei der Kreishandwerkerschaft und dem Innungsverband und Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit ausschließen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Ziffer 2 findet keine Anwendung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Innungsversammlung.
Organe
§20
Die Organe der Handwerksinnung sind:
1. die Innungsversammlung
2. die Bereichsversammlung
3. der Vorstand
4. die Ausschüsse
Innungsversammlung
§21
(1) Die Mitglieder der Innung bilden die Innungsversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, soweit sie nicht vom Vorstand oder von den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Mitglieder der Innung in den einzelnen Bereichen bilden die Bereichsversammlung die beratend zur Innungsversammlung wirkt.
(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen:
1. Die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
2. die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden,
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
4. die Wahl des Vorstandes, der Ausschüsse, sowie der Vertreter der Innung zur Kreishandwerkerschaft und zum Innungsverband.
5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen,
6. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer,
7. die Beschlussfassung über
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben,
c) die Aufnahme von Anleihen,
d) den Abschluss von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme des laufenden Geschäfte und Verwaltung,
e) die Anlegung des Innungsvermögens, welches länger als ein Jahr gebunden werden soll.
die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung der Innung,
9. die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Dachdecker-Innung geschaffen werden sollen,
10. die Beschlussfassung über Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft bei Fachverbänden
11. die Wahl des Geschäftsführers oder die Beschlussfassung über die Übertragung der Geschäftsführung auf die Kreishandwerkerschaft.
(3) Die Wahl der Vertreter zur Kreishandwerkerschaft sowie zum Innungsverband (Absatz 2 Nr. 4) erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) Die nach Absatz 2 Nr.1, 2, 3, 6, 7 und 8 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
§22
Die ordentliche Innungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Bereichsversammlungen sollten mindestens zweimal jährlich vom Bereichsmeister einberufen werden.
Außerordentliche Innungsversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Dachdecker-Innung die Einberufung erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt.
Beschließt eine Bereichsversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Innungsversammlung ist diese beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich einzureichen.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Innung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.
§23
Der Vorsitzende des Vorstandes (Innungsobermeister), lädt zur Innungsversammlung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung ein. Dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses ist rechtzeitig der Zeitpunkt der Innungsversammlung mitzuteilen und ihm ausreichend Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Tagesordnung zu machen. Bei außerordentlichen Innungsversammlungen kann in besonderen dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werde.
Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 53 Abs. 2), so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§24
(1) Der Obermeister, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Innungsversammlung. Erfolgt die Einberufung der Innungsversammlung auf Verlangen der Handwerkskammer, so kann sie durch deren Vertreter geleitet werden.
(2) Der Obermeister, in seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter sind berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Verhandlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.
(3) Über den Verlauf der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu Unterzeichnen und der nächsten Innungsversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Teil denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 52 Abs. 2), ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses zuzuleiten.
§25
Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften enthält, durch Beschluss.
(1) Beschlüsse der Innungsversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder die, sofern es sich nicht um einen Beschluss oder eine Satzungsänderung, die Auflösung der Handwerksinnung oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die im § 52 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheit einverstanden sind.
§26
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Nein- Stimmen maßgebend.
Vorstand
§27
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obermeister, seinem Stellvertreter, dem Lehrlingswart und 4 weiteren Mitgliedern. Er wird von der Innungsversammlung aus den nach § 17 wählbaren Innungsmitgliedern gewählt. Der Obermeister und mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
(3) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Innungsversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalen Ersatzes für bare Auslagen in der Form von Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig.
Innungsbereiche
§28
Das Gebiet der Dachdecker-Innung Cottbus wird räumlich in Innungsbereiche aufgeteilt. Die Innungsbereiche werden durch die Innungsversammlung festgelegt.
§28 a
Ordentliche Bereichsversammlungen finden in der Regel halbjährlich statt. Sie dienen der Unterrichtung der Innungsmitglieder sowie der Vorbereitung von Angelegenheiten, deren Beschlussfassung der Innungsversammlung obliegt. Der Innungsvorstand kann der Bereichsversammlung Angelegenheiten zur Beratung vorlegen.
§28 b
(1) zu den Bereichsversammlungen lädt der Bereichsmeister ein.
(2) Den Vorsitz in der Bereichsversammlung führt der zuständige Bereichsmeister, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Tagungsort und Zeit der Bereichsversammlung sind dem Vorstand und der Geschäftsführung der Innung vorher anzuzeigen; der Vorstand und die Geschäftsführung können an der Bereichsversammlung teilnehmen.
(3) Anregungen, Wünsche und das Ergebnis der Beratung sind dem Vorstand der Innung mitzuteilen. Über den Verlauf der Bereichsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Vorstand der Innung einzureichen ist.
§28 c
(1) Jeder Bereich wird von einem Bereichsmeister, seinem Stellvertreter und einem Schriftwart geführt. Sie werden durch die Bereichsversammlung auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Bereichsmeister bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
(2) Scheidet der Bereichsmeister, sein Stellvertreter oder der Schriftwart vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Bereichsversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
(3) Der Bereichsmeister kann auch zum Mitglied des Vorstandes der Innung gewählt werden. Sollte der Bereichsmeister nicht Mitglied des Vorstandes sein kann er mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Wahl des Vorstandes
§29
(1) Der Obermeister und sein Stellvertreter werden von der Innungsversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Erreicht in diesem Wahlvorgang keine Person die absolute Stimmenmehrheit, so entscheidet das Los. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Wahl des Obermeisters findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Innungsmitgliedes, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung der Obermeisters statt.
(3) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
Die Arbeitsweise des Vorstandes
§30
(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie werden vom Obermeister oder können auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
(2) Der Obermeister lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen. Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 52 Abs. 2), so ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung von der Sitzung des Vorstandes Kenntnis zu geben.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Geschäftsführer kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieser nicht teilnehmen.
(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden.
(6) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. § 24 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§31
(1) Der Obermeister, im Verhinderungsfalle sein Vertreter, und der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle ein weiteres Vorstandsmitglied, vertreten gemeinsam die Handwerkerinnung in allen öffentlich- und zivilrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.
(2) Willenserklärungen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung, welche die Handwerksinnung vermögensrechtlich verpflichtet, bedürfen der Schriftform; überschreitet die vermögensrechtliche Verpflichtung einen Wert von 10.000,- EURO, so muss die verpflichtende Erklärung noch von dem Kassenführer unterzeichnet sein. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von dem Obermeister oder seinem Vertreter und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein
§32
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte, der Handwerksinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.
(2) Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung kann einem Geschäftsführer übertragen werden. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle anfallenden Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
(3) Der Geschäftsführer kann Innungsmitglieder in Verfahren vor den Arbeits-, und Landesarbeitsgerichten sowie in sozialgerichtlichen Verfahren vertreten, sofern dies nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften zulässig ist.
(4) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlung vor und führt Ihre Beschlüsse aus.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, soweit ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§33
Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eigene Beschlüsse regeln.
Ausschüsse
§34
(1) Die Dachdecker-Innung bildet ständig Ausschüsse; außerdem können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt, § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Entschädigung der Gesellenmitglieder für Zeitversäumnisse ist so zu bemessen, dass sie den Lohnausfall einschließlich der lohngebundenen Abgaben deckt. Wird den Gesellenmitgliedern der Lohn fortgezahlt, so kann die Entschädigung nach Antrag an den Betriebsinhaber gezahlt werden.
(3) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzubereiten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Vorstand zu berichten. Über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Dachdecker- Innung.
§35
(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsversammlung vorbehaltlich der Bestimmung des § 45 für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.
(3) Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses bei den Ausschüssen mit Gesellenmitwirkung zu.
§36
(1) Die Ausschüsse sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(3) Für den Ausschuss nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 gelten die Bestimmungen der Handwerksordnung.
Ständige Ausschüsse
§37
(1) Als ständige Ausschüsse sind zu bilden,
1. der Gesellenausschuss,
2. der Ausschuss für Berufsausbildung
3. der Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Lehrlingen, sofern die Innungsversammlung die Errichtung beschließt,
4. Gesellenprüfungs- und Zwischenprüfungsausschuss, sofern die Handwerkskammer zur Errichtung ermächtigt hat,
5. Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss.
(2) Den Mitgliedern der in Nummer 1 bis 3 genannten Ausschüsse sind die für Ihre Tätigkeit erforderlichen Berufsordnungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Ausschuss für die Berufsbildung
§38
(1) Der Ausschuss für die Berufsbildung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen und die andere Hälfte Gesellen, die die Voraussetzung der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss erfüllen, müssen.
(2) Der Vorsitzende sowie die Beisitzer, die Innungsmitglieder sind, werden von der Innungsversammlung, die Beisitzer, die Gesellen sind, werden vom Gesellenausschuss gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil.
§39
(1) Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten, welche die Berufsbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände zu beraten:
1. die Vorschriften über die Berufsausbildung der Lehrlinge (§ 21 Abs. 2 Nr. 6),
2. Stellungnahmen in Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbilden von Lehrlingen, soweit die Handwerksinnung damit befasst wird,
3. Maßnahmen der beruflichen Fort- bzw. Weiterbildung ihrer Mitglieder und der bei ihnen beschäftigten Gesellen
Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Lehrlingen
§40
(1) Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende darf nicht Mitglied der Handwerksinnung und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem Gewerblichen Betrieb sein. Ein Beisitzer muss Innungsmitglied sein und in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen. Der andere Beisitzer muss Geselle sein und die Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Gesellenausschuss (§ 52) erfüllen.
(2) Der Vorsitzende sowie der Beisitzer (Stellvertreter), der Innungsmitglied ist, werden von der Innungsversammlung, der Beisitzer, der Geselle ist, von dem Gesellenausschuss gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil. § 52 Abs. 4 finden Anwendung.
§41
(1) Der Entscheidung des Ausschusses unterliegen Streitigkeiten zwischen Ausbildern und ihren Lehrlingen aus allen Berufsausbildungsverhältnissen in der die Dachdecker-Innung, die entsprechende Lehrlingsrolle führt.
1. aus dem Ausbildungsverhältnis,
2. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Lehrverhältnisses,
3. aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Ausbildungsverhältnis im Zusammenhang stehen.
(2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung der Streitigkeit nicht mehr besteht.
§42
Die Durchführung des Verfahrens vor dem Ausschuss richtet sich nach der von der Handwerkskammer erlassenen Verfahrensordnung.
Gesellenprüfungsausschuse
§43
Ermächtigt die Handwerkskammer die Dachdecker- Innung zur Errichtung eines Gesellenprüfungsausschusses, so gelten die Vorschriften der §§ 44 bis 47.
§44
Der Gesellenprüfungsausschuss ist für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge des in der Dachdecker-Innung zuständigen Handwerks, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anders bestimmt hat.
§45
(1) Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Gesellenprüfungsausschuss müssen als Mitglieder selbständige Handwerker oder Betriebsleiter, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer beruflichen Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
Von dieser Zusammensetzung darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden.
(3) Die selbständigen Handwerker müssen im Dachdeckerhandwerk, für das der Gesellenprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung im Dachdeckerhandwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und handwerklich tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden.
(4) Die selbständigen Handwerker werden von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer vom von dem Gesellenausschuss gewählt und von der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen. Die Mitglieder werden längstens für fünf Jahre gewählt.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze (4) und (5) gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(6) Die Tätigkeit im Gesellenausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu Zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(7) Der Gesellenprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(8) Der Gesellenprüfungsausschuss ist beschlu0ßfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§46
Das Verfahren vor dem Gesellenprüfungsausschuss, der Gang der Gesellenprüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Gesellenprüfungsordnung geregelt.
§47
Die Kosten der Gesellenprüfung trägt die Handwerksinnung, der auch die Prüfungsgebühren zufließt.
Zwischenprüfungsausschuss
§48
Für den Zwischenprüfungsausschuss gelten die Bestimmungen der §§ 44, 45, Absatz 6 und 8; 46 und 47 entsprechend.
Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss
§49
(1) Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Innungsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt.
(2) Der Ausschuss hat
1. die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten,
2. Kassenprüfungen nach 3 74 der Satzung vorzunehmen.
Fachgruppen
§50
(1) Die Dachdecker-Innung kann für die in § 2 genannten Handwerke Fachgruppen bilden. Das Innungsmitglied gehört jeweils der Fachgruppe an, die das Handwerk ausüben, für das die Fachgruppe gebildet ist.
(2) Jede Fachgruppe wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden von der Fachgruppe auf die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Der Fachgruppenvorsitzende vertritt die fachlichen Interessen seines Handwerks bei der Fachgruppe des Landesinnungsverbandes.
§51
(1) Die Fachgruppen haben die Aufgabe, die fachlichen Interessen ihres Handwerks in der Handwerksinnung zu vertreten. Sie können hierzu Anregungen und Wünsche dem Vorstand der Dachdecker-Innung mitteilen.
(2) Zu Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse der Handwerksinnung, bei denen Angelegenheiten eines bestimmten Fachgebietes beraten werden, ist der Fachgruppenvorsitzende hinzuzuziehen.
(3) Über die Beratungen der Fachgruppen sind Niederschriften zu fertigen, die dem Vorstand der Dachdecker-Innung einzureichen sind.
Gesellenausschuss
§52
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen dem Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuss errichtet. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
(2) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen,
1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung,
2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge,
3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse,
4. bei Maßnahmen zur Förderung des Handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmter Fachschulen und Lehrgänge,
5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen,
6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung Übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
1. bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes der Dachdecker-Innung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2. bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuss gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie Innungsmitglieder,
4. Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen einen Monats beantragen.
5. Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen Oder abzuschließenden Tarifvertrages sind.
§53
(1) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und 4 weiteren Mitgliedern.
(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden für die Amtszeit des Vorstandes mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Sie behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Dachdecker- Innung im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlzeit solange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
§54
(1) Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen. Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat oder wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten beauftragt ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden.
(2) Nicht wahlberechtigte sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in allen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(3) Zur Stimmabgabe bedarf der geselle einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, seit wann er in dem Betrieb eines Innungsmitgliedes als Geselle beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei Ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Auf Beschluss des Innungsvorstandes und des Wahlleiters können die Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden.
§55
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
1. volljährig ist,
2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und
3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigem Handwerker beschäftigt ist.
(2) Eine kurzfristige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach §§ 54, 55 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.
§56
Die Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 63 in einer Wahlversammlung der wahlberechtigten Gesellen durchzuführen.
§57
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlleiter. Die Handwerksinnung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und unterstützt den Wahlleiter auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.
(2) Der Wahlleiter muss den Voraussetzungen des § 55 entsprechen. Er wird von dem Gesellenausschuss mindestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt; ist dies nicht geschehen, so bestellt der Vorstand der Dachdecker-Innung den Wahlleiter.
§58
(1) Der Wahlleiter bestimmt Zeit und Ort der Wahlversammlung. Die Abstimmungszeit ist so zu bestimmen, dass in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Handwerksinnung nicht ersetzt. Der Wahlleiter hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung durch Bekanntmachung einzuladen. Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam zu machen und im Betrieb Hinweise des Wahlleiters auf die Wahl zuzulassen.
(2) Der Wahlleiter leitet die Wahlversammlung. Er hat vor Beginn der Wahl das Wahlverfahren zu erläutern und für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Stellvertreter Werden in einem Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann in dem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen bezeichnen (Absatz 5), als Mitglieder und Stellvertreter in den Gesellenausschuss zu wählen sind.
(4) Wahlvorschläge können durch Zuruf oder schriftlich gemacht werden. Schriftliche Wahlvorschläge sind in der Wahlversammlung dem Wahlleiter zu übergeben. Er prüft die mündlich oder schriftlich gemachten Wahlvorschläge, ob die genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 55) erfüllen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Die gültigen Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Die gültigen Wahlvorschläge sind vom Wahlleiter vor Beginn der Wahl der Wahlversammlung bekannt zu geben.
(5) Der Wahlleiter händigt jedem Wahlberechtigten gegen Vorweisung der Bescheinigung über die Beschäftigung bei einem Innungsmitglied (§ 55 Abs. 3) einen mit dem Innungsstempel versehenen Stimmzettel aus.
(6) Der Wähler bezeichnet die wählbaren Personen, denen er seine Stimme gibt, mit Vor- und Zunamen auf dem Stimmzettel und übergibt diesen zugleich mit der Beschäftigungsbescheinigung dem Wahlleiter. Der Wahlleiter kann verlangen, dass sich der Wähler durch seinen Personalausweis oder Reisepass ausweist.
(7) Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlleiter fest, wie viel Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten 5 als Mitglieder, die folgenden 5 als Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.
§59
(1) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist von dem Wahlleiter durch Veröffentlichung innerhalb von zwei Wochen seit der Wahlversammlung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen aufzufordern § 58 Abs. 1 Satz 5 finden Anwendung.
(2) In der Aufforderung der Handwerksinnung zur Abgabe schriftlicher Wahlvorschläge sind die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§ 60) bekannt zu geben.
§60
(1) Jeder Wahlvorschlag muss die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder und soll so viele Bewerber enthalten, wie Mitglieder und Stellvertreter für den Gesellenausschuss zu wählen sind. Bewerber sind mit Vor- und Nachnamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht. Auch muss aus dem Wahlvorschlag zweifelsfrei hervorgehen, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichner müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.
(3) Die Wahlvorschläge müssen innerhalb drei Wochen seit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bei dem Wahlleiter, ggf. dem Obermeister, eingereicht werden.
(4) Mit jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Bewerber einzureichen, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen.
§61
Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge, ob die in ihren genannten Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 55) erfüllen und ob die Wahlvorschläge den Erfordernissen des § 60 entsprechen. Wahlvorschläge, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Gültige Wahlvorschläge sind nach Namen des im Vorschlag zuerst genannten Bewerbers zu bezeichnen.
§62
(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt.
(2) Waren in dem Wahlvorschlag Stellvertreter nicht in genügender Zahl bezeichnet, so werden die fehlenden Stellvertreter in einer Zusatzwahl ermittelt. Für diese Zusatzwahl gelten die §§ 59 bis 62 Abs. 1 entsprechend.
§63
(1) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, so bestimmt der Wahlleiter Zeit und Ort der Zweiten Wahlversammlung. Die Wahlversammlung muss innerhalb von vier Wochen seit Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 60 Abs. 3) stattfinden. § 57 Abs. 1 und 2 finden Anwendung.
(2) Die Sitze im Gesellenausschuss und die Stellvertreter werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmzahlen in der Weise verteilt, dass diese Zahlen der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen, soviel Höchstzahlen ausgesondert werden, als Bewerber zu wählen sind. Jeder Wahlvorgang erhält so viele Sitze im Gesellenausschuss und Stellvertreter, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.
(3) § 58 Abs. 5, 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 findet entsprechende Anwendung.
§64
(1) Der Wahlleiter hat die Niederschrift über die Wahlhandlung sowie die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel und Beschäftigungsausweise dem Vorstand der Dachdecker-Innung auszuhändigen.
(2) Der Vorstand der Dachdecker-Innung prüft gemeinsam mit dem Wahlleiter das Ergebnis der Wahl und stellt fest, ob die Gewählten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen. Gegen die Ungültigkeitserklärung einer Wahl kann jeder durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ungültigkeitserklärung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Innungsversammlung.
(3) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in den für die Bekanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmtes Organ zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung sind Name und Anschrift des Gewählten sowie Anschrift des Betriebes, in dem er beschäftigt ist, anzugeben.
§65
(1) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (Altgesellen), einen Schriftführer und deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung des Gesellenausschusses.
(3) Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Gesellenausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§66
(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. Bare Auslagen und Zeitversäumnisse werden von der Handwerksinnung entschädigt. § 27 Abs.4 Satz 3 und § 34 Abs.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen Sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Mitglieder des Gesellenausschusses sind, soweit es zur ordnungsmäßigen Durchführung der ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit oder Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen.
Beiträge und Gebühren
§67
(1) Die Dachdecker-Innung und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden Kosten, sind soweit sie aus Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu erstatten
(2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren erheben.
(3) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einen Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Außerdem kann die Innung Sonderbeiträge erheben
Der Zusatzbeitrag wird entweder erhoben:
1. in einem Tausendsatz der Bruttolohnsumme vom vorletztem Geschäftsjahr oder
2. in einem Hundertsatz des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages, des Gewerbekapitals, des Gewerbeertrages oder des Gewinns aus Gewerbebetrieb.
(4) Soweit die Innung Beiträge nach dem Gewerbesteuermessbetrag, dem Gewerbekapital, dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bemisst, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. So weit die Beiträge nach Lohnsumme bemessen werden, sind der Dachdecker-Innung Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 und § 166 des SGB IIV zu geben.
Die Übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden.
Die beitragspflichtigen Innungsmitglieder sind verpflichtet, der Innung Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Innung ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 73 Abs. 3 HWO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 8 HWO eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EURO geahndet werden.
(6) Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgestellt, bis zur anderweitigen Feststellung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.
(7) Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge erhoben werden.
(8) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag (§ 7 Abs. 1) folgenden Monats.
(9) Die Rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstandes nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.
Haushaltsplan, Jahresrechnung
§68
(1) Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand der Dachdecker- Innung hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr nach dem von der Handwerkskammer herausgegebenen Muster aufzustellen und ihn der Innungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine Ausfertigung des Haushaltsplanes ist der Handwerkskammer einzureichen.
(3) Der Vorstand der Dachdecker-Innung ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Innungsversammlung gesondert zu beschließen.
§69
Der Vorstand der Handwerksinnung hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres für die Innungskasse eine Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen, die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungs- und Kassenausschuss ist sie der Innungsversammlung zur Abnahme vorzulegen. Eine Ausfertigung des Jahresabschlusses ist der Handwerkskammer einzureichen.
§70
Das vom Vorstand als Kassenführer bestellte Vorstandsmitglied, oder der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Innungsversammlung für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Dachdecker-Innung verantwortlich.
§71
Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse hat der Kassenführer gesondert von allem dem Zweck der Kasse fremden Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen.
§72
Die Dachdecker-Innung erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach Maßgabe des Innungsbeschlusses aufgrund § 67 Abs. 6.
§73
Die Innungskasse ist alljährlich mindestens einmal durch den Obermeister oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied und durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss (§ 49) unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Vermögen der Dachdecker- Innung ordnungsgemäß inventarisiert und abgelegt ist. Über die Prüfung ist binnen zwei Wochen nach deren Abschluss dem Vorstand schriftlich zu berichten.
§74
Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung gelten im Übrigen die Bestimmungen der Haushalts- und Kassenordnung der Handwerkskammer, oder eine die von der Innungsversammlung gesondert zu beschließen ist.
Vermögensverwaltung
§75
Bei der Anlage des Vermögens der Dachdecker-Innung ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die Unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.
Schadenshaftung
§76
Die Dachdecker-Innung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Änderung der Satzung und Auflösung der Dachdecker Innung
§77
(1) Anträge auf Änderung der Satzung sowie auf Auflösung der Handwerksinnung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Handwerksinnung ist eine außerordentliche nur zu diesem Zweck bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
§78
(1) Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Der Beschluss der Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden kann.
(3) Die nach Abs. (1) und (2) gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
§79
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes aufgelöst werden,
1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,
2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.
§80
(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, sie haften als Gesamtschuldner.
§81
(1) Wird die Dachdecker-Innung durch Beschluss der Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in entsprechender Anwendung §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.
(2) Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der für den Sitz der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf; kommt keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergeben.
§82
(1) Im Falle der Auflösung der Handwerksinnung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
(2) Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird der Handwerkskammer zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke, und zwar in erster Linie zugunsten des Handwerks, für das die Handwerksinnung errichtet war, überwiesen.
Aufsicht
§83
(1) Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Innung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(2) Beauftragte der Handwerkskammer sind berechtigt, an den Sitzungen der Dachdecker- Innung und ihrer Organe sowie an den Gesellenprüfungen teilzunehmen.
(3) Der Aufsicht unterliegen auch die von der Handwerksinnung errichteten Einrichtungen.
Bekanntmachungen
§84
(1) Die Bekanntmachungen der Handwerksinnung erfolgen durch Rundschreiben an alle Innungsbetriebe und an die Handwerkskammer.
(2) Den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern der Innungsausschüsse sind die Veröffentlichungen zu übersenden.
Beschlossen in der Innungsversammlung am 30.01.1999