Überarbeitung des Merkblattes der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin zur Entsorgung teerhaltiger Baustoffe

Anbei das überarbeitete Merkblatt der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin „Entsorgung teerhaltiger Dachpappenabfälle – Weiterführende Hinweise zur Entsorgung asbesthaltiger Dachpappenabfälle“.

Hierbei sind folgende Änderungen enthalten:

Eine Asbestfreiheit von Bau- und Abbruchabfällen (u.a. Dachpappen) ist dann anzunehmen, wenn sie aus einem Gebäudebestand stammen, der 1995 erstmalig errichtet wurde.

Im Merkblatt war bislang das Referenzjahr 1993 genannt. Seit 1993 gilt das Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest.

Da dieses Verbot zunächst in die Praxis umzusetzen war, kann bei Abbruchmaßnahmen von Dächern, die ab 1995 errichtet wurden mit hoher Sicherheit von Asbestfreiheit der Abfälle ausgegangen werden.

Vor dem Hintergrund eines einheitlichen Vollzugs erfolgte eine entsprechende Anpassung im Merkblatt.

merkblatt_teerpappe_hinweise-2020

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